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Police: Versicherer haftet bei fehlender Beratung

Ein Gebäudeversicherer ist verpflichtet, den Käufer einer versicherten Immobilie zu beraten. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 1 O 164/21). Möchte der Käufer die bestehende Versicherung übernehmen oder für die Prämienzahlung aufzukommen, macht dies gegenüber der Versicherung deutlich und es erfolgt keine Beratung, kann der Versicherer für eine mögliche Unterversicherung haften. Im konkreten Fall musste der Versicherer für einen Schaden von 118.000 Euro aufkommen. Er wies den Interessenten nicht daraufhin, dass er eine eigene Versicherung abschließen muss.

Der Streit entstand, als ein Mann versuchte, die bestehende Gebäudeversicherung seiner Ex-Frau zu übernehmen. Vorab hatte er das bei einer Scheidung ein Grundstück mit Einfamilienhaus übertragen bekam. Der Mann befürchtete, dass seine Exfrau die Prämie nicht mehr zahlen kann, informierte den Versicherer und wollte die Versicherung auf sich umschreiben lassen. Der Versicherer lehnte die Umschreibung jedoch ab, weil die Zustimmung der Exfrau fehlte. Der Mann versuchte draufhin vergeblich, diese einzuholen. Die Versicherung informierte ihn allerdings nicht darüber, dass er selbst eine neue Versicherung abschließen könne.

Nachdem ein Leitungswasserschaden auftrat und die Versicherung aufgrund ausbleibender Zahlungen nicht regulierte, klagte der Mann auf Schadensersatz. Das OLG Karlsruhe entschied zugunsten des Klägers und betonte, dass der Versicherer seine Beratungspflicht verletzt habe. Die einfache Mitteilung, dass eine Umschreibung nur mit Zustimmung der vorherigen Versicherungsnehmerin möglich sei, sei unzureichend. Der Versicherer hätte den Erwerber darauf hinweisen müssen, eine eigene Versicherung abzuschließen, damit der gewünschten Schutz gewährleistet werden kann.

© immonewsfeed

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